Satzung der Musikkapelle Kirchheim e.V.
Vorbemerkung
Alle Bezeichnungen betreffen sowohl die weibliche als auch die männliche Form.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen „Musikkapelle Kirchheim“ und hat seinen Sitz in Kirchheim bei München. Er führt nach Eintragung ins Vereinsregister den Namenszusatz „eingetragener Verein“ in der abgekürzten Form „e.V.“
2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Ziele
1. Der Verein dient der Förderung der Blasmusik auf einer breiten Grundlage und der Pflege des heimatlichen Brauchtums. Sein Ziel ist es, das Musikleben in Kirchheim zu bereichern und zu fördern und insbesondere den Fortbestand und weiteren Aufbau der Musikkapelle und anderer aus ihr hervorgehender Musikgruppierungen sicherzustellen.
2. Um diese Ziele zu erreichen, nimmt der Verein folgende Aufgaben wahr:
a) Förderung der Ausbildung von Musikern und Jungmusikern,
b) Durchführung regelmäßiger Konzerte und sonstiger kultureller Veranstaltungen,
c) Mitgestaltung des öffentlichen Lebens in der Gemeinde.
3. Der Verein ist parteipolitisch neutral und überkonfessionell. Er wird unter Wahrung der politischen und religiösen Freiheit seiner Mitglieder nach demokratischen Grundsätzen geführt.
§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Ziele.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Satzungszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten über einen angemessenen Ersatz von Aufwendungen hinaus keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4. Die satzungsgemäß bestellten Amtsträger des Vereins (Vorstandsmitglieder) üben ihr Amt ehrenamtlich aus. Für die ehrenamtliche Tätigkeit kann eine angemessene Aufwandsentschädigung gezahlt werden, die nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung unter Beachtung steuerlicher Grundsätze festgelegt werden kann.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Dem Verein gehören an:
a) aktive Mitglieder (Musiker und Jungmusiker),
b) passive Mitglieder,
c) Ehrenmitglieder.
2. Aktive Mitglieder sind natürliche Personen.
3. Passive Mitglieder sind natürliche Personen, die nicht aktiv am Musikbetrieb der Musikkapelle teilnehmen jedoch den Vereins ideell und materiell fördern.
4. Ehrenmitglieder sind Personen, die sich um die Blasmusik und den Verein besondere Verdienste erworben haben und von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag der Vorstandschaft zu Ehrenmitgliedern ernannt worden sind.
§ 5 Aufnahme
1. Die Aufnahme als Mitglied in den Verein bedarf eines schriftlichen Antrages bei der Vorstandschaft. Über die Aufnahme entscheidet die Vorstandschaft. Anträge von Personen unter 18 Jahren bedürfen der Mitunterzeichnung durch einen Erziehungsberechtigten.
2. Mit der Aufnahme in den Verein erkennt das Mitglied diese Satzung und die Geschäftsordnungen an.
3. Gegen eine ablehnende Entscheidung der Vorstandschaft kann der Antragsteller Einspruch erheben. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung. Ihre Entscheidung ist endgültig.
§ 6 Austritt und Ausschluss
1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss:
a) Der Austritt ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres zulässig. Er ist mindestens vier Wochen vorher der Vorstandschaft gegenüber schriftlich zu erklären.
b) Mitglieder, die ihren Pflichten trotz Mahnung nicht nachkommen, gegen die Satzung verstoßen oder durch ihr Verhalten die Interessen oder das Ansehen des Vereins schädigen, können durch Beschluss der Vorstandschaft ausgeschlossen werden. Vor Beschlussfassung muss die Vorstandschaft dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen und schriftlichen Stellungnahme geben. Der Beschluss der Vorstandschaft ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Beschluss bei der Vorstandschaft einzulegen. Die Vorstandschaft hat binnen eines Monats nach fristgemäßer Einlegung der Berufung eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die abschließend über den Ausschluss entscheidet. Der Ausschluss erfolgt mit dem Datum der Beschlussfassung; bei einem zurückgewiesenen Einspruch mit dem Datum der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung.
2. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch an den Verein. Entrichtete Beiträge werden nicht zurückerstattet.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Alle Mitglieder haben das Recht:
a) nach den Bestimmungen dieser Satzung an den Versammlungen und den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, Anträge zu stellen und sämtliche allgemein angebotenen materiellen und ideellen Leistungen des Vereins in Anspruch zu nehmen.
b) Ehrungen und Auszeichnungen für verdiente Mitglieder zu beantragen und zu erhalten, die durch den Verein verliehen oder vermittelt werden.
c) die Vereinsordnungen und die Beschlüsse der Vorstandschaft einzusehen.
2. Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Aufgaben des Vereins zu unterstützen und die Beschlüsse der Organe des Vereins durchzuführen.
3. Alle aktiven Mitglieder sind verpflichtet, sich am musikalischen Vereinsleben zu beteiligen. Näheres regelt eine Geschäftsordnung.
4. Alle Mitglieder haben den von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beitrag zu entrichten. Ehrenmitglieder sind zu Beitragszahlungen nicht verpflichtet.
§ 8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung,
b) die Vorstandschaft.
§ 9 Mitgliederversammlung
1. Zur Mitgliederversammlung ist vom 1. Vorsitzenden auf Beschluss des Vorstandes, nach eigenem Ermessen oder auf Verlangen von mindestens zehn Prozent der Mitglieder, mindestens aber jährlich im 1. Halbjahr unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung spätestens zwei Wochen vor dem Tag der Mitgliederversammlung schriftlich einzuladen. Einladungen zur Einberufung von Jahresmitgliederversammlungen erfolgen mit einer Frist von mindestens zwei Wochen zuvor durch schriftliche Benachrichtigung aller Mitglieder durch den vertretungsberechtigten Vorstand unter Angabe der Tagesordnung an die zuletzt von Seiten des Mitglieds dem Verein gegenüber benannte Mitgliederadresse. Der Vorstand ist berechtigt, soweit von Seiten des Mitglieds angegeben, die schriftliche Einladung auch an eine zuvor benannte E-Mail-Adresse zu senden.
2. Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind beim 1. Vorsitzenden bis spätestens fünf Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich einzureichen. Der Tag der Zustellung und der Tag der Mitgliederversammlung werden nicht mitgerechnet.
3. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
a) die Wahl der Mitglieder des Vorstandes (mit Ausnahme der Jugendvertretung) und von zwei Kassenprüfern,
b) Entgegennahme von Berichten des Vorstandes sowie der Kassenprüfer,
c) Genehmigung der Haushaltsführung und der Grundsätze künftigen Finanzgebarens,
d) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren, der Erlass und die Änderung von Beitragsordnungen;
e) Entlastung des Vorstandes,
f) Ernennung von Ehrenmitgliedern,
g) Erlass und Änderung der Ehrungsordnung,
h) Änderung der Satzung,
i) Auflösung des Vereins.
4. In der Mitgliederversammlung sind stimmberechtigt:
a) aktive Mitglieder, die das 14. Lebensjahr vollendet haben,
b) passive Mitglieder,
c) Ehrenmitglieder.
Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Stimmübertragung ist nicht möglich. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
5. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung. Es wird mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder entschieden. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Verlaufsprotokoll zu führen, das vom Protokollführer und im Falle von Wahlen vom Wahlleiter zu unterzeichnen ist.
§ 10 Musikalische Leitung
1. Der Vorstand beruft mindestens einen musikalischen Leiter.
2. Musikalische Leiter werden mit ihrer Berufung aktive Vereinsmitglieder. Vor der Bestellung eines musikalischen Leiters sind die aktiven Mitglieder zu hören.
3. Näheres kann die Vorstandschaft durch eine Geschäftsordnung regeln.
§ 11 Vorstand
1. Mitglieder der Vorstandschaft sind:
a) 1. Vorsitzender,
b) bis zu drei stellvertretende Vorsitzende,
c) Kassenwart,
d) Kassenwart als dessen Stellvertreter,
e) Schriftführer,
f) Schriftführer als dessen Stellvertreter,
2. Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der / die stellvertretende(n) Vorsitzende(n). Jeder ist alleinvertretungsberechtigt.
3. Der Vorstand beschließt über alle laufenden Angelegenheiten des Vereins, soweit nicht die Mitgliederversammlung zuständig ist. Weiterhin ist die Vorstandschaft verantwortlich für die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
4. Die Sitzungen des Vorstandes leitet der 1. Vorsitzende, im Verhinderungsfall einer der stellvertretenden Vorsitzenden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die hälfte der Mitglieder anwesend ist. Sie entscheidet mit einfacher Mehrheit. Die Beschlüsse sind zu protokollieren.
5. Der Vorstand kann zur Unterstützung seiner Arbeit einzelne Aufgaben sachkundigen Mitgliedern übertragen.
6. Das Amt eines jeden Mitglieds des Vorstandes wird ehrenamtlich wahrgenommen. Für den bei der Ausübung des Amtes entstehenden Aufwand kann eine Entschädigung gezahlt werden, die nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung unter Beachtung steuerlicher Grundsätze festgelegt werden kann.
7. Der Vorstand kann für gewisse Geschäfte besondere Vertreter im Sinne des § 30 BGB bestellen. Näheres kann die Vorstandschaft durch eine Geschäftsordnung regeln.
8. Betrifft ein Beschluss die persönlichen Interessen eines Mitglieds des Vorstandes, so ist dieses Mitglied nicht stimmberechtigt.
§ 12 Wahlen
1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung alle zwei Jahre gewählt. Die Mitglieder des Vorstandes bleiben so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist. Wiederwahl ist zulässig.
2. Die Kassenprüfer werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie dürfen dem Vorstand nicht angehören. Wiederwahl ist zulässig.
3. Stimmberechtigt sind grundsätzlich alle Mitglieder des Vereins ab dem 14. Lebensjahr.
4. Vor Beginn von Wahlen wird in offener Abstimmung ein Wahlleiter gewählt.
5. Die Anwesenden einer Mitgliederversammlung entscheiden mit einfacher Mehrheit ob eine Wahl geheim oder offen durchgeführt wird.
6. Ein Bewerber gilt als gewählt, wenn er mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Erhält keiner der Bewerber mehr als die Hälfte, so wird zwischen den beiden Bewerbern mit der höchsten Stimmenzahl eine Stichwahl durchgeführt.
7. Abweichend von Abs. 6 ist für die Wahl der Beisitzer und Kassenprüfer auch die Wahl im Block und über Liste möglich. Bei der Wahl über Liste hat jedes anwesende Mitglied so viele Stimmen, wie Bewerber zu wählen sind. Gewählt sind die Bewerber, die die meisten Stimmen erhalten.
8. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes oder ein Kassenprüfer vorzeitig aus, so ist auf der nächsten Mitgliederversammlung eine Ersatzwahl durchzuführen. Der Vorstand ist berechtigt, bis zur Ersatzwahl ein Mitglied des Vereins kommissarisch mit der Aufgabe des Ausgeschiedenen zu beauftragen. Die Dauer der Nachwahl erfolgt nur für die Zeit der restlichen Legislaturperiode der anderen Vorstandsmitglieder.
§ 13 Proben- und Auftrittsordnung
Die Vorstandschaft kann eine Proben- und Auftrittsordnung erlassen.
§ 14 Jugendordnung und Ausbildungsordnung
Die Vorstandschaft kann eine Jugendordnung und Ausbildungsordnung erlassen.
§ 15 Satzungsänderungen
Satzungsänderungen können nur mit 2/3-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Änderung muss ein schriftlicher Antrag vorliegen, dieser muss auf der Tagesordnung zur Mitgliederversammlung aufgeführt sein.
§ 16 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins erfolgt, wenn sich dafür mindestens 2/3 der Mitglieder aussprechen. Zur Auflösung muss ein schriftlicher Antrag vorliegen; dieser muss auf der Tagesordnung der Mitgliederversammlung aufgeführt sein. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so hat der Vorstand binnen vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlungeinzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen mit 2/3-Mehrheit der Anwesenden beschließt. Im Falle der Auflösung oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins der Gemeinde Kirchheim zu und darf nur zu Zwecken der Musikförderung in Kirchheim verwendet werden.
§ 17 Vergütung für Vereinstätigkeit
1. Die Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
2. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.
3. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. 2 trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
4. Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
5. Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, hauptamtlich Beschäftigte anzustellen.
6. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw.
7. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von vier Wochen nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.
8. Vom Vorstand können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festgesetzt werden.
§ 18 Datenschutz
1. Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein seine Adresse, sein Alter und seine Bankverbindung auf. Diese Informationen werden EDV-technisch gespeichert. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt. Sonstige Informationen und Informationen über Nichtmitglieder werden von dem Verein grundsätzlich intern nur verarbeitet, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind (z.B. Speicherung von Email-Adressen, Telefon- und Faxnummern einzelner Mitglieder) und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung entgegensteht.
2. Als Mitglied des Musikbundes von Ober- und Niederbayern e.V. (MON) ist der Verein verpflichtet, die Daten seiner Mitglieder in elektronischer Form an den Verband zu melden.
3. Der Verein kann die Tagespresse über Prüfungsergebnisse und besondere Ereignisse informieren. Solche Informationen können überdies auf der Internetseite des Vereins veröffentlicht werden. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand einer solchen Veröffentlichung widersprechen. Im Falle des Widerspruches unterbleiben in Bezug auf das widersprechende Mitglied weitere Veröffentlichungen. Personenbezogene Daten des widersprechenden Mitglieds werden von der Internetseite des Vereins entfernt. Der Verein benachrichtigt den Musikbund von Ober- und Niederbayern e.V. von dem Widerspruch des Mitglieds.
4. Der Vorstand macht besondere Ereignisse des Vereinslebens, insbesondere die Durchführung und die Ergebnisse von Prüfungen, Ehrungen sowie Feierlichkeiten am schwarzen Brett des Vereins bekannt. Dabei können personenbezogene Mitgliederdaten veröffentlicht werden. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand einer solchen Veröffentlichung widersprechen. Im Falle des Widerspruches unterbleibt in Bezug auf das widersprechende Mitglied eine weitere Veröffentlichung am schwarzen Brett. Mitgliederverzeichnisse werden nur an Vorstandsmitglieder und sonstige Mitglieder ausgehändigt, die im Verein eine besondere Funktion ausüben, welche die Kenntnis der Mitgliederdaten erfordert. Macht ein Mitglied geltend, dass er die Mitgliederliste zur Wahrnehmung seiner satzungsmäßigen Rechte benötigt, händigt der Vorstand die Liste nur gegen die schriftliche Versicherung aus, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden.
5. Beim Austritt werden Name, Adresse und Geburtsjahr des Mitglieds aus der Mitgliederliste gelöscht. Personenbezogene Daten des austretenden Mitglieds, die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß der steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahre ab der schriftlichen Bestätigung des Austritts durch den Vorstand aufbewahrt.
§ 19 In-Kraft-Treten
Vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 01.02.2013 verabschiedet und tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.